Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesbeamten binnen einer Woche anzuzeigen. Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1. Der eheliche Vater, 2. Die Hebamme, 3. Der Arzt, 4. Jede andere Person, die zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist 5. Die Mutter, sobald sie in der Lage ist, die Geburt anzuzeigen.
Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
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