
LG KÖLN vom 26.10.2006, 24 S 40/06
Bedenkzeit nach Kenntnis von Schwangerschaft im Hinblick auf Reiserücktrittskostenversicherung. Wird eine Schwangerschaft bei der Versicherungsnehmerin (VN) einer Reiserücktrittversicherung diagnostiziert, so hat die VN Bedenkzeit, um die für und gegen die Reise sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen. Die VN begeht keine Obliegenheits- oder Schadensminderungsverletzung, wenn sie nicht schon am nächsten Werktag, der auf den Diagnosetag folgt, die Stornierung der Reise vornimmt. (Aus den Gründen: ...Jedenfalls hätte es sich den Klägern aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann, nachdem auch der behandelnde Gynäkologe Einwände gegen die Reise erhoben hatte. Allerdings müssen die Kl. sich nicht als unentschuldbare Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, nicht bereits spätestens am nächsten Werktag nach dem 29.09.2005 (Diagnosetag) die Reise storniert zu haben, denn es muss bedacht werden, dass das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs im Hinblick auf die Schwangerschaft in Ruhe bedacht wird...).
Quelle: ADAC, 2007
Fotos: babypartner, 2007
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