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Urteile zur Namensgebung


Menge der Vornamen begrenzt!

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass man seinem Kind maximal fünf Vornamen geben darf! Eine Mutter wollte ihrem Sohn 12 Vornamen geben (Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau,  Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko, Alessandro). Ihr Argument für die große Anzahl an gewünschten Vornamen: Mit den Namen aus verschiedenen Ländern, mit unterschiedlichen Kulturen und anderen Religionen wolle sie ihrem Kind zeigen, dass es im Herzen von Menschen keine Grenzen geben sollte. Der Standesbeamte stimmte nur drei Vornamen zu; das Landgericht erhöhte auf vier. Das Oberlandesgericht erhöhte nochmals auf fünf Vornamen. Dieses Urteil bestätigte letztendlich auch das Bundesverfassungsgericht und beschloss: „mit Ernesto ist genug“. Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: „mit zunehmender Zahl der Vornamen ist die Selbstidentifikation des Kindes nicht mehr gewährleistet. Zudem würden 12 Vornamen Wohl des Kindes widersprechen, da so ein erheblich belästigender und belastender Charakter für das Kind entsteht, wenn es sich alle Namen merken müsse.

Urteil des Oberlandesgericht Bremen:
Ein im Ausland rechtmäßig erworbener Vorname muss auch dann anerkannt werden, wenn er nach deutschem Namensrecht nicht gewählt werden kann. Der Wille des Namensträgers muss – wenn dieser alt genug ist - respektiert werden, vor allen dann; wenn er die Vor- und Nachteile seines Namens selber beurteilen kann. Das Gericht entschied daher, dass ein 15-jähriger Südafrikaner den Namen „Frieden mit Gott allein durch Jesus“ führen darf.

© babypartner, 2007

 

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