Lebensgefährlicher Schlaufengurt im Flugzeug: Minister Tiefensee darf sich nicht aus der Verantwortung stehlen
Mit einem Zitat aus dem gestrigen Artikel „Das Montrealer Übereinkommen schützt die Airlines vor Schadenersatz-Forderungen“ der News von airline-bewertungen.eu soll nochmals an die Problematik erinnert werden: „... Daraus ergibt sich jedoch die Frage, was in einem solchen Fall geschieht, wenn ein Kleinkind auf dem Schoß eines Elternteils mit oder ohne Schlaufengurt verletzt oder gar getötet wird?
Spätestens dann wird der Artikel 17, Absatz 1, neu bewertet werden müssen. Leider geschieht dies meistens erst, nachdem ein Unglücksfall eingetreten ist.“
So endete gestern der Artikel wenig verheißungsvoll.
Noch niemand zuvor hat auf diese Gesetzeslücke hingewiesen, obwohl dadurch die Airlines aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Warum? Das Düsseldorfer Landgericht hat sich auf den Artikel 17, Absatz 1, berufen und eine so genannte „Harte Landung“ nicht als Unfall eingestuft, obwohl sich ein Passagier deswegen verletzt hat. Daraus ergab sich, dass der Verletzte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz hat.
In der Regel sind die Passagiere auch so angeschnallt, dass sie eine „Harte Landung“ meist ohne Blessuren überstehen, nicht so aber die Kleinkinder, die mangels Kindersitzen auf dem Schoß der Eltern sitzen müssen.
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Quelle: Airlinebewertungen.eu