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Freistellungsanspruch


Anspruch auf bezahlte Freistellung

Grundsätzlich haben Eltern gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie das ärztlich bescheinigte kranke Kind notwendigerweise und nicht länger als 5 Tage betreuen müssen.

Voraussetzung ist, dass keine andere Person die Pflege zumutbar übernehmen kann. 

Können beide Eltern die Pflege übernehmen, haben Sie ein Wahlrecht, wer beim Kind bleibt. Insgesamt besteht der Freistellungsanspruch für bis zu 10 bzw. 20 Arbeitstage (Alleinerziehende) im Jahr. 

Quelle: IHK München 09/2007

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